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Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Benutzung von Kautionsanwalt.de

Symbolbild für eine unsichere Mieterin

Kommt für die Benutzung des Abfragebogens bereits ein Mandatsvertrag zustande?

Nein. Die Durchführung der Abfrage für den Kautionsrückzahlungsanspruch dient ausschließlich der grundsätzlichen rechtlichen Einschätzung der Rechtslage nach den von Ihnen vorgegebenen Antworten. Sie können uns nach Erhalt der Einschätzung für die Beratung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen.

Symbolbild für eine unsichere Mieterin
Symbolbild für das Abfrageformular von Kautionsanwalt.de

Ist das Ergebnis des Abfragebogens verbindlich?

Nein. Es handelt sich lediglich um eine grundsätzliche Ersteinschätzung aufgrund der von Ihnen abgegebenen Antworten und dient der Orientierung. Aufgrund verschiedenster Abwägungen im Einzelfall ist die abschließende Überprüfung der Angelegenheit durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unabdingbar für eine zielführende Beratung.

Symbolbild für eine Rückerstattung der Mietkaution

Ist die Ersteinschätzung kostenlos?

Ja, die Ersteinschätzung durch die Benutzung des Abfragebogens und der daraus resultierenden Ergebnisse ist kostenlos. Erst, wenn Sie uns im Anschluss mandatieren, kommt ein kostenpflichtiges Mandatsverhältnis zustande. Aber auch hier haben Sie ggf. einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegenüber Ihrem ehemaligen Vermieter, sodass die anwaltliche Tätigkeit für Sie effektiv kostenlos wäre.

Symbolbild für eine Rückerstattung der Mietkaution
Symbolbild für die Nutzung einer Rechtsschutzversicherung

Kann mit meiner Rechtschutzversicherung abgerechnet werden?

Ja. Grundsätzlich stellen wir gerne parallel zu unserer Tätigkeit eine Anfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung zur Deckung in Ihrer Angelegenheit. Bitte beachten Sie, dass insbesondere in Mietrechtsangelegenheiten ein spezieller Mietrechtsschutz mit Ihrer Versicherung vereinbart sein muss. Sollte Ihre Versicherung die Deckungszusage erteilen, müssten Sie maximal den Betrag Ihrer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung bezahlen. Auch hier gilt, in geeigneten Fällen wird auch dieser Betrag von der Gegenseite eingefordert, sodass die anwaltliche Tätigkeit für Sie sich am Ende effektiv kostenlos gestalten kann.